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Wahlordnung der Fachschaft Digital Engineering an der Universität Potsdam

Diese Wahlordnung ist am 20.03.2019 durch Beschluss des Fachschaftsrates in Kraft getreten.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Fachschaftsrates Digital Engineering an der Universität Potsdam.

§ 2 Mitglieder

In den Fachschaftsrat werden gemäß Satzung der Fachschaft Digital Engineering acht Mitglieder gewählt.

§ 3 Amtszeit und Wahltermin

(1) Der Fachschaftsrat wird für ein Jahr gewählt und bleibt darüber hinaus bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder kommissarisch im Amt.

(2) Die Wahlen finden gewöhnlich zu Beginn der Vorlesungszeit jedes Sommersemesters statt, spätestens aber in der sechsten Woche der Vorlesungszeit. Im Falle einer Neuwahl vor Ablauf einer vollständigen Legislaturperiode ist dieser Zeitpunkt entsprechend anzupassen.

(3) Als Zeitraum der Wahlen ist die Zeit zwischen Einberufung des Wahlausschusses und Ablauf der Anfechtungsfrist zu verstehen.

§ 4 Wahlgrundsatz

(1) Die Wahlen der Fachschaft erfolgen in freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl.

(2) Es findet eine Mehrheitswahl statt.

§ 5 Wahlrecht

Jedes Mitglied der Fachschaft besitzt das aktive und passive Wahlrecht.

§ 6 Wahlausschuss

(1) Dem Wahlausschuss obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen.

(2) Der Wahlausschuss wird spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wahltermin durch den Fachschaftsrat aus der Mitte der Fachschaft gebildet.

(3) Der Wahlausschuss umfasst mindestens drei Personen.

(4) Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für die Wahlen kandidieren.

(5) Der Wahlausschuss kann weitere Personen zur Unterstützung während der Wahlhandlung und Auszählung heranziehen. Diese müssen nicht der Fachschaft angehören, dürfen aber ebenfalls nicht selbst kandidiert haben.

(6) Der Fachschaftsrat muss dem Wahlausschuss alle zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen notwendigen Materialien zur Verfügung stellen.

§ 7 Wahlausschreibung

(1) Der Wahlausschuss schreibt die Wahlen zum Fachschaftsrat spätestens drei Wochen vor der Wahl aus. Die Wahlbekanntmachung ist durch E-Mail an die Fachschaft zu veröffentlichen.

(2) Die Wahlbekanntmachung informiert über Zeitpunkt, Ort und weitere Modalitäten der Wahlen. Sie sollte die in § 12 der Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 6. Februar 2018 aufgeführten Hinweise beinhalten.

§ 8 Wahlvorschläge

(1) Die Kandidatur für den Fachschaftsrat erfolgt in Textform. Die Mitteilung über die Kandidatur ist spätestens zwei Wochen vor der Wahl dem Wahlausschuss zuzuleiten. Sie muss Namen und Vornamen, E-Mail-Adresse, Studiengang und falls zutreffend Semesterzahl der kandidierenden Person enthalten.

(2) Der Wahlausschuss kann eine Verlängerung der Zuleitungsfrist der Wahlvorschläge beschließen, spätestens endet diese aber eine Woche vor der Wahl.

(3) Die Wahlvorschläge werden spätestens eine Woche vor der Wahl per E-Mail an die Fachschaft bekanntgegeben.

§ 9 Wahldurchführung

(1) Jedes Mitglied der Fachschaft hat ebenso viele Stimmen, wie Mitglieder des Fachschaftsrates zu wählen sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

(2) Wählende sind nicht an die Wahlvorschläge gebunden.

(3) Wahlberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, ihre Stimme per Urnen- oder Briefwahl abzugeben.

(4) Wenn eine Person sowohl per Briefwahl als auch per Urnenwahl abgestimmt hat, verfällt die Stimmabgabe aus der Briefwahl.

(5) Bei mehreren Personen gleichen Namens wird für die Stimmabgabe der in der HPI-Domäne geführte Name mit nachgestellter Zahl verwendet. Der Wahlausschuss weist zur Eröffnung der Wahl darauf hin.

§ 10 Ergebnisfeststellung

(1) Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss fest, für welche Person wie viele Stimmen abgegeben wurden. Die Stimmenauszählung erfolgt direkt im Anschluss an die Wahl oder am nächsten auf die Wahl folgenden Vorlesungstag. Sie erfolgt öffentlich für alle Mitglieder der Fachschaft und muss durch den Wahlausschuss spätestens zwei Tage vor der Wahl per E-Mail an die Fachschaft angekündigt werden.

(2) In den Fachschaftsrat gewählt sind die Personen, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinen. Sind weniger als die notwendige Anzahl Personen gewählt, sind Neuwahlen notwendig.

(3) Bei Stimmengleichheit um den letzten Platz entstehen Überhangmandate.

(4) Der Wahlausschuss informiert nach Abschluss der Auszählung umgehend alle gewählten Personen und fragt sie nach Annahme der Wahl.

(5) Die Annahme muss dem Wahlausschuss innerhalb von vier Tagen nach dem Tag der Wahl mitgeteilt werden. Ansonsten gilt die Annahme als verweigert.

§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss gibt die Ergebnisse der Wahl spätestens einen Vorlesungstag nach der Annahme aller Mitglieder per E-Mail an die Fachschaft bekannt.

(2) Der Wahlausschuss lädt die in den Fachschaftsrat gewählten Mitglieder zu einem spätestens eine Woche nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse liegenden Termin zur konstituierenden Sitzung ein.

§ 12 Anfechtungsfrist

(1) Die Wahl kann innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses angefochten werden. Eine Anfechtung erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe beim Wahlausschuss. Es kommen nur die in § 21 (2) der Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 6. Februar 2018 aufgeführten Gründe in Betracht.

(2) Über Zulässigkeit und Folgen der Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss.

§ 13 Rücktritte und Nachrückverfahren

(1) Jedes Mitglied des Fachschaftsrates kann aus triftigen Gründen zurücktreten. Der Rücktritt muss zusammen mit einer Begründung den anderen Mitgliedern des Fachschaftsrates in Schriftform vorgelegt werden.

(2) Ein Ausscheiden aus der Fachschaft bewirkt zwingend einen sofortigen Rücktritt der Person aus dem Fachschaftsrat. Dies ist den anderen Mitgliedern des Fachschaftsrates unverzüglich mitzuteilen.

(3) Rücktritte werden gemäß der Geschäftsordnung des Fachschaftsrates Digital Engineering gehandhabt. Der Fachschaftsrat verantwortet die Nachrückverfahren und nimmt die Annahme der nachrückenden Personen entgegen. Die Fachschaft ist über alle Mitgliedsänderungen zu benachrichtigen.

§ 14 Wahlordnung der Universität Potsdam

(1) Diese Wahlordnung ist im Zweifel im Sinne der Bestimmungen der aktuellen Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam auszulegen.

(2) Soweit diese Wahlordnung eine Regelung nicht enthält, die unabdingbar ist und nicht durch Auslegung ermittelt werden kann, sind die Vorschriften der aktuellen Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam entsprechend anzuwenden.

§ 15 Änderung der Wahlordnung

(1) Der Fachschaftsrat kann Veränderungen dieser Wahlordnung vornehmen. Ein entsprechender Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder des Fachschaftsrates.

(2) Eine Änderung der Wahlordnung kann nur erfolgen, wenn die Fachschaft mindestens 14 Tage zuvor über die vorgesehene Änderung im Wortlaut informiert wurde und eine geeignete Möglichkeit zur Diskussion erhält.

(3) Der Fachschaftsrat muss die Fachschaft innerhalb von drei Tagen nach dem Beschluss per E-Mail über die Änderung informieren.

(4) Während des Zeitraumes einer Wahl gilt die Wahlordnung in der zum Beginn des Zeitraumes geltenden Fassung.