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Lizenzvereinbarung
(There is an English translation of this licence agreement in LICENCE.txt)
Präambel
Ziel dieser Lizenzvereinbarung ist es, die freie Verwendung des
nachfolgend beschriebenen Werkes durch jedermann zu ermöglichen. Um
dies zu gewährleisten, ist es erforderlich, die weitere Nutzung durch
für jeden Nutzer geltende Nutzungsbedingungen zu regeln.
Lizenzgeber im Sinne dieses Vertrages ist die Universität Bremen,
vertreten durch den Rektor (im Folgenden: "Lizenzgeber"). Der
Lizenzgeber hat die Software "Uniform Workbench" (im
folgenden: "Software") entwickelt. Die Software beinhaltet
ein graphisches Werkzeug zum Zugriff auf Dokumente, die in
einem versionierten Repository gespeichert sind, aber auch
Bibliotheken und einige andere Werkzeuge.
Dem Open-Source-Gedanken folgend stellt der Lizenzgeber diese Software
jedem interessierten Nutzer (im Folgenden: "Lizenznehmer") unter
folgenden, an der Lesser Gnu Public License (LGPL) orientierten,
Konditionen unentgeltlich zur Verfügung. Jeder Lizenznehmer
verpflichtet sich, die nachfolgenden Nutzungsbedingungen zu beachten.
§ 1 Grundsatz
Jedem Lizenznehmer wird ein einfaches, örtlich und zeitlich nicht beschränktes
Recht an der Software eingeräumt, unter Anerkennung dieser Nutzungsbedingungen
die Software lizenzgebührenfrei umfassend zu nutzen, insbesondere zu
vervielfältigen, zu verbreiten und zu verarbeiten. Es gelten ausschließlich die
nachfolgenden Nutzungsbedingungen. Entgegenstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Durch Ausübung der
nachfolgend beschriebenen Rechte, insbesondere durch Vervielfältigung oder
Verbreitung der Software kommt ein Lizenzvertrag zwischen Lizenzgeber und
Lizenznehmer zustande.
§ 2 Vervielfältigung
Der Lizenznehmer hat das Recht, auf beliebigen Medien unveränderte Kopien der
Software anzufertigen und zu verbreiten. Voraussetzung dafür ist, dass auf jeder
Kopie ein Hinweis auf den Lizenzgeber und diese Lizenzvereinbarung deutlich
erkennbar ist, und die Quelltexte zusammen mit der Software zur Verfügung gestellt
werden.
§ 3 Veränderung und Verbreitung
Der Lizenznehmer hat das Recht, Kopien der Software oder von Teilen davon zu
verändern und diese Veränderungen unter den Bedingungen des § 2 dieser
Vereinbarung und den nachfolgenden Voraussetzungen zu verbreiten:
1. Die veränderte Software muss mit einem deutlich erkennbaren Vermerk
versehen sein, der auf den ursprünglichen Lizenzgeber und die
vorgenommene Modifizierung hinweist und das Datum der Änderung angibt.
2. Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass die Software als Ganzes oder von
Teilen davon Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung ohne
Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
3. Entsteht bei der Bearbeitung ein Urheberrecht des Lizenznehmers, so ist
dieses Recht den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu unterstellen, wenn
das neue Werk verbreitet wird.
§ 4 Sonstige Verpflichtungen
1. Hinweise auf die Geltung dieser Lizenzvereinbarung dürfen vom
Lizenznehmer nicht verändert oder gelöscht werden.
2. Die Nutzung der Software durch Dritte darf nicht von der Erfüllung von
Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Vereinbarung
aufgeführt sind.
3. Die Nutzung der Software darf nicht durch technische Schutzmaßnahmen,
insbesondere Kopierschutzvorrichtungen, verhindert oder erschwert werden.
§ 5 Gewährleistungsausschluss, Aktualisierung
1. Die Mängelgewährleistung des Lizenzgebers beschränkt sich auf arglistig
verschwiegene Sach- oder Rechtsmängel. Der Lizenzgeber gibt keinerlei
Garantien ab und sichert keine Eigenschaften zu. Er haftet im übrigen nur für
solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruhen.
2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen jederzeit zu
aktualisieren.
§ 6 Nutzerforum
Der Lizenzgeber leistet weder Support noch Beratung. Ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht wird sich der Lizenzgeber bemühen, ein Nutzerforum einzurichten, in
dem Beiträge, die sich auf die Software oder deren Weiterentwicklung beziehen,
veröffentlicht werden können.
§ 7 Rechts- und Gerichtsstandsvereinbarung
Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Für
Streitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung entstehen, wird die ausschließliche
Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart. Gerichtsstand ist Bremen.
§ 8 Beendigung bei Zuwiderhandlung
Jede Verletzung einer Verpflichtung dieser Vereinbarung beendet automatisch die
Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden,
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich
bemühen, die ungültige Klausel durch eine dem Vereinbarungszweck
nahekommende zu ersetzen.